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Unser Verein

Satzung

 

Ahlinteler
Schützengesellschaft e.V.
S A T Z U N G
der AHLINTELER SCHÜTZENGESELLSCHAFT 1822 e.V.
                                                                                  I. Allgemeines


                                                                                                     § 1
                                                                              Name, Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Ahlinteler Schützengesellschaft“ mit dem Zusatz
„e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Emsdetten.


                                                                                                    § 2
                                                                                Zweck des Vereins


(1) Die im Jahre 1822 gegründete „Ahlinteler Schützengesellschaft“ verfolgt den
Zweck, die auf alter Tradition ruhenden Volksfeste als ein Stück bodenständiger
Heimatkultur zu fördern und zu pflegen.
(2) In Erfüllung dieser Aufgaben führt er insbesondere Schützenfest-, Karnevals-
und sonstige gesellige Veranstaltungen durch und beteiligt sich an derartigen
Veranstaltungen. Er kann auch Mitglied in Vereinen und Verbänden dieser
Zwecksetzung werden.

 


                                                                                 II. Mitgliedschaft


                                                                                                 § 3
                                                                        Erwerb der Mitgliedschaft


Jeder unbescholtene Mann kann unter Anerkennung der Vereinssatzung Mitglied
der Gesellschaft werden, wenn er die Aufnahme beim Vorstand des Vereins
beantragt hat und dieser durch Beschluss der nächsten Generalversammlung des
Vereins angenommen ist.


                                                                                               § 4
                                                                           Verlust der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch
Ausschluss eines Mitglieds.
(2) Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus der Gesellschaft ohne Angabe von
Gründen und zu jeder Zeit einem Vorstandsmitglied erklären.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Er kann folgen, wenn
a) ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Satzung, gegen
Beschlüsse der Versammlung oder gegen das Ansehen des Vereins
verstößt und die Vereinsinteressen damit erheblich schädigt.
b) Barzahler haben ihren Beitrag bis Schützenfest-Sonntag beim Kassierer
zu zahlen. Mitglieder die länger als 3 Monate ihren Beitrag nicht gezahlt
haben, werden vom Verein schriftlich gemahnt. Erfolgt nach
2 Mahnungen kein Zahlungseingang, wird die Mitgliedschaft gekündigt.
Während der Debatte über den Ausschluss hat der Betroffene auf Verlangen
eines Mitgliedes die Versammlung zu verlassen. Vor der Abstimmung über den
Ausschlussantrag ist dem Auszuschließenden in jedem Falle die Möglichkeit
der Meinungsäußerung und Darlegung seiner Ansicht zu geben. Die
Abstimmung über den Ausschluss hat in Abwesenheit des Auszuschließenden
in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Der Ausschluss wird wirksam durch
Verkündung des Abstimmungsergebnisses. Auf Anforderung hat der Vorstand
dem Auszuschließenden den Ausschluss schriftlich mitzuteilen, ohne dass
dessen Wirksamkeit durch die Mitteilung bedingt ist.
(4) Ausscheidende Mitglieder verlieren grundsätzlich ihre Ansprüche auf etwa
vorhandenes Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 


                                                              III. Beiträge, Pflichten der Mitglieder


                                                                                        § 5
                                                                           Art und Umfang


(1) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, ihrem Umfang und deren Fälligkeit
beschließt die Generalversammlung je nach Bedarf. Sie kann nähere
Ausgestaltung durch Beschluss auf den Vorstand oder besondere Organe
(Festausschuss) übertragen.
(2) Jedes Mitglied sollte sich verpflichtet fühlen, alle Versammlungen zu besuchen.
Jedes Mitglied hat die vom Verein und seinen Organen übertragenen Aufgaben
sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. An die Mitglieder ausgegebene,
vereinseigene Sachen sind behutsam zu behandeln und nach Gebrauch
unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
(3) Die Mitglieder teilen dem Verein (Vorstand) unaufgefordert ihre Adresse, in
gleicher Weise Änderungen der Adresse und E-Mail-Adresse unverzüglich mit.
Bei Beitragsabbuchungen sind diese Mitglieder verpflichtet, Änderungen der
Bankverbindung bzw. der IBAN unverzüglich dem Vorstand zu melden. Bei
Nichtbeachtung dieser Angaben und bei nicht ausgeführter Abbuchung
mangels Kontodeckung hat das Mitglied die anfallende Gebühr in voller Höhe
zu tragen.

                                                                                    § 5a
                                                                           Datenschutz


Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern für die gesamte
Dauer der Mitgliedschaft folgende Daten erhoben:
a) Name, Vorname
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) E-Mail-Adresse
e) Kontodaten
Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet, gespeichert und nicht
ohne vorherige Zustimmung an Dritte weitergegeben.

 


                                                                 IV. Organe des Vereins


                                                                                   § 6
                                                                          Allgemeines


(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Generalversammlung können Ausschüsse mit besonderen
Aufgaben gebildet werden.


                                                                                  § 7
                                                               Mitgliederversammlung


(1) Die ordentlichen Generalversammlungen finden jährlich vor Karneval und vor
Schützenfest statt.
Die Generalversammlung beschließt vor allem die Genehmigung des letzten
Protokolls, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Erhebung
von Beiträgen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und
erforderlichenfalls der Ausschüsse, sowie Satzungsänderungen und sonstige
Regelungen des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vor jedem Fest bzw. je
nach Bedarf einberufen werden.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit
einer Frist von einer Woche. Sie erfolgt durch Bekanntgabe in den Emsdettener
Tageszeitungen sowie auf elektronischem Wege per E-Mail. Mitglieder, die
keine gültige E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, werden
postalisch zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Die postalische
Einladung kann zudem auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitgliedes erfolgen,
auch wenn dem Vorstand eine gültige E-Mail-Adresse vorliegt.

 

                                                                                  § 8
                                         Leitung, Durchführung, Stimmrecht, Abstimmung


(1) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Sind beide abwesend, so bestimmt der Vorstand einen
Versammlungsleiter aus seinen Reihen.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Gesellschaft, jedoch nicht der Leiter der
Versammlung. Stimmrechte können weder übertragen noch durch
Bevollmächtigte ausgeübt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens
10 % der Mitglieder anwesend sind.
(4) Für die Beschlussfassung ist grundsätzlich die Mehrheit (eine Stimme mehr als
die Hälfte) der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern nicht eine andere
Regelung besteht. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Änderung
oder Erhebung von Beiträgen sowie einer Abweichung von dieser Satzung und
der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ebenso bedarf es einer drei Viertel
Mehrheit bei der Beschlussfassung von zusätzlichen Beiträgen.
(5) Auf Verlangen zehn stimmberechtigter Mitglieder in der Versammlung erfolgt in
jedem Fall geheime Abstimmung. Die Beschlussfassung über den Ausschluss
eines Mitgliedes erfolgt in jedem Fall in geheimer Abstimmung.


                                                                                   § 9
                                                    Vorstand, Zusammensetzung und Aufgaben


(1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Kassierer
d) 2. Kassierer
e) 1. Schriftführer
f) 2. Schriftführer
g) 1. Gerätewart
h) 2. Gerätewart
i) Vereinigtenvertreter
j) Verheiratetenvertreter
k) Junggesellenvertreter
Der amtierende Junggesellenkönig gehört für 2 Jahre und der amtierende
Männerkönig für 1 Jahr automatisch dem Vorstand an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den
Vorstandsmitgliedern unter § 9 Abs. 1 Buchstaben a-c. Zwei
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein.

Zur Abwicklung von Geschäften entsprechend den Beschlüssen der
Versammlung erhalten der Vorsitzende und der Kassierer Einzelvollmachten
bei den Banken, bei denen der Verein Kontoverbindungen unterhält.
(3) Der Vorstand führt jährlich mindestens zwei Vorstandssitzungen durch, im
Übrigen bei Bedarf, insbesondere vor großen Festen oder vor Versammlungen,
um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Vorstandssitzungen werden
vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied
einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder
anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


                                                                            § 10
                                                              Wahl und Amtsdauer


(1) Alle Mitglieder des Vorstandes (außer Könige und Verheiratetenvertreter)
werden von der Generalversammlung vor Karneval gewählt. Zu
Vorstandsmitgliedern können Vereinsmitglieder gewählt werden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und drei Jahre Mitglied des Vereins sind.
Ausnahmen können mit Einwilligung des ganzen Vorstandes gemacht werden.
(2) Vorschläge für die Vorstandswahl können vom Versammlungsleiter, vom
Wahlleiter und von der Versammlung eingebracht werden. Der Leiter hat über
die Vorschläge eine Liste zu führen und diese Liste nach Beendigung der
Vorschlageinbringung zu verlesen. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein von der
Versammlung bestimmter Wahlleiter.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los zwischen den beiden
Kandidaten, die die höchste Stimmzahl auf sich vereinigen konnten. Die
Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung.
(4) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahr (vom Tag
der Wahl angerechnet). Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtsdauer bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl
eines Vorstandsmitgliedes ist immer nur für weitere zwei Jahre zulässig.
(5) Alle Vorstandswahlen werden nach einem bestimmten Turnus durchgeführt, der
einen reibungslosen Übergang im Vorstand ermöglicht. Nachfolger für vorzeitig
ausscheidenden Vorstandsmitglieder werden nur für die Amtsdauer des
ausscheidenden Mitglieds gewählt.
Die Wahlen finden nach folgendem Turnus statt:
1. Jahr: 1. Vorsitzender, 2. Kassierer, 1. Schriftführer, 1, Gerätewart
2. Jahr: 2. Vorsitzender, 1. Kassier, 2. Schriftführer, 2. Gerätewart,
Vereinigtenvertreter
(6) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann nur durch wichtigen Grund von seinem
Amt frei werden.

(7) Der Vorstand regelt in seinen Sitzungen alle anfallenden Fragen, Aufgaben und
Veranstaltungen. Er kann zur Abwicklung diverser Aufgaben andere
Vereinsmitglieder veranlassen. Die Abwicklung und Gestaltung der jährlichen
Feste (Schützenfest, Karneval, etc.) mit der Beschlussfassung aller
Regelungen obliegt ausschließlich dem Vorstand.


                                                                         § 11
                                                                Kassenprüfer


(1) Zur Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung und der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Ausgaben werden zwei Kassenprüfer von der
Generalversammlung gewählt.
(2) Sie haben jeweils der folgenden Generalversammlung Bericht zu erstatten und
der Versammlung vorzuschlagen, ob der Kassierer und der Vorstand entlastet
werden können.
(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, eine einmalige Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Die Amtszeiten der Kassenprüfer sollen möglichst nicht im selber Jahr enden,
sodass von der Generalversammlung jährlich jeweils ein Posten der
Kassenprüfer zur Wahl steht.


                                                                     § 12
                                                            Ausschüsse


Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können
Ausschüsse gebildet werden, die mit der selbständigen Durchführung von
Einzelaufgaben im Rahmen der Vorstandstätigkeit beauftragt sind.


                                                                    § 13
                              Spielmannzug, Wagenbau, Laienspielschar


(1) Der Spielmannzug, der Wagenbau und die Laienspielschar sind als Abteilungen
des Vereins mit besonderen Aufgaben anzusehen. Sie sind dem Verein
angegliedert und handeln im Auftrag und zum Zweck des Vereins. Die
finanzielle Abwicklung dieser Abteilung läuft über die Vereinskasse.
(2) Verpflichtende Erklärungen können von diesen Abteilungen nur nach
Rücksprache mit dem Vorstand abgegeben werden.
(3) In diesen Abteilungen können auch Jugendliche und Damen aufgenommen
werden.

                     

                                                             V. Protokoll


                                                                 § 14
                                               Aufnahme, Genehmigung


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem
von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll ist auf der folgenden Versammlung zu genehmigen.

 


                                                      VI. Königsschießen


                                                                 § 15
                                                       Schießordnung


(1) Der Königsschuss kann nur von einem Mitglied abgegeben werden; es muss
aber mindestens drei Jahre Mitglied der Gesellschaft sein. Ausnahmen können
mit Einwilligung des ganzen Vorstandes gemacht werden.
(2) Schießordnung zu Schützenfest:
1. Tag: Schießberechtigt sind alle unverheirateten Mitglieder der Gesellschaft,
die das 35 Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
2. Tag: Schießberechtigt sind alle verheirateten (kirchlich oder standesamtlich)
und geschiedenen Mitglieder der Gesellschaft. Schießberechtigt sind auch alle
unverheirateten Mitglieder ab einem Alter von 35 Jahren.
In Ausnahmefällen kann eine Sonderregelung getroffen werden. Die
betreffende Person hat sich dann spätestens bis zur Versammlung vor
Schützenfest beim jeweiligen Vorsitzenden zu melden.
(3) Personen, von denen Störungen zu erwarten sind, kann der Zutritt verweigert
werden.

 


                                            VII. Auflösung des Vereins


                                                              § 16
                                          Durchführung und Umfang


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Versammlung hat dann auch über die Art der Liquidation und die
Verwertung des Vereinsvermögens nach Begleichung der Verbindlichkeiten zu
beschließen.

 

 

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