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Aktueller Termin

09.04. 19.30 Uhr

Osterfeuer

Unser Verein

Satzung

I.       Allgemeines

 

§1

Name, Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Ahlinteler Schützengesellschaft“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Emsdetten.

 

§2

Zweck des Vereins

 

(1)    Die im Jahre 1822 gegründete „Ahlinteler Schützengesellschaft“ verfolgt den Zweck, die auf alter Tradition ruhenden Volksfeste als ein Stück bodenständiger Heimatkultur zu fördern und zu pflegen.

(2)    In Erfüllung dieser Aufgaben führt er insbesondere Schützenfest-, Karnevals- und sonstige gesellige Veranstaltungen durch und beteiligt sich an derartigen Veranstaltungen. Er kann auch Mitglied in Vereinen und Verbänden dieser Zwecksetzung werden.

 

 

II.    Mitgliedschaft

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Jeder unbescholtene Mann kann unter Anerkennung der Vereinssatzung Mitglied der Gesellschaft werden, wenn er die Aufnahme beim Vorstand des Vereins beantragt hat und dieser durch Beschluss der nächsten Generalversammlung des Vereins angenommen ist.

 

§4

Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss eines Mitglieds.

(2)    Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus der Gesellschaft ohne Angabe von Gründen und zu jeder Zeit einem Vorstandsmitglied erklären.

(3)    Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Er kann folgen, wenn

a)      ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Versammlung oder gegen das Ansehen des Vereins verstößt und die Vereinsinteressen damit erheblich schädigt.

b)      Ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug geraten ist.

Während der Debatte über den Ausschluss hat der Betroffene auf Verlangen eines Mitgliedes die Versammlung zu verlassen. Vor der Abstimmung über den Ausschlussantrag ist dem Auszuschließenden in jedem Falle die Möglichkeit der Meinungsäußerung und Darlegung seiner Ansicht zu geben. Die Abstimmung über den Ausschluss hat in Abwesenheit des Auszuschließenden in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Der Ausschluss wird wirksam durch Verkündung des Abstimmungsergebnisses. Auf Anforderung hat der Vorstand dem Auszuschließenden den Ausschluss schriftlich mitzuteilen, ohne dass dessen Wirksamkeit durch die Mitteilung bedingt ist.

     (4)  Ausscheidende Mitglieder verlieren grundsätzlich ihre Ansprüche auf

           etwa vorhandenes Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht

           erstattet.

 

 

III.    Beiträge, Pflichten der Mitglieder

 

§5

Art und Umfang

 

(1)    Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, ihrem Umfang und deren Fälligkeit beschließt die Generalversammlung je nach Bedarf. Sie kann nähere Ausgestaltung durch Beschluss auf den Vorstand oder besondere Organe (Festausschuss) übertragen.

(2)    Jedes Mitglied sollte sich verpflichtet fühlen, alle Versammlungen zu besuchen. Jedes Mitglied hat die vom Verein und seinen Organen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. An die Mitglieder ausgegebene, vereinseigene Sachen sind behutsam zu behandeln und nach Gebrauch unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

(3)    Die Mitglieder teilen dem Verein (Vorstand) unaufgefordert ihre Adresse, in gleicher Weise Änderung der Adresse unverzüglich mit. Bei Beitragsabbuchungen sind diese Mitglieder verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung bzw. der Konto-Nummer unverzüglich dem Vorstand zu melden. Bei Nichtbeachtung dieser Angaben und bei nicht ausgeführter Abbuchung mangels Kontodeckung hat das Mitglied die anfallende Gebühr in voller Höhe zu tragen.

 

 

IV.    Organe des Vereins

 

§6

Allgemeines

 

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

(2)    Auf Beschluss der Generalversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.

 

  

§7

Mitgliederversammlung

 

(3)    Die ordentlichen Generalversammlungen finden jährlich vor Karneval und vor Schützenfest statt.

Die Generalversammlung beschließt vor allem die Genehmigung des letzten Protokolls, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Erhebung von Beiträgen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und erforderlichenfalls der Ausschüsse, sowie Satzungsänderungen und sonstige Regelungen des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vor jedem Fest bzw. je nach Bedarf einberufen werden.

(4)    Die Einberufung zu Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche. Sie erfolgt für die einheimischen Mitglieder durch Bekanntgabe in den Emsdettener Tageszeitungen. Für die auswärtigen Mitglieder erfolgt schriftlich Einladung.

 

§8

Leitung, Durchführung, Stimmrecht, Abstimmung

 

(1)    Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide abwesend, so bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter aus seinen Reihen.

(2)    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Gesellschaft, jedoch nicht der Leiter der Versammlung. Stimmrechte können weder übertragen  noch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.

(3)    Für die Beschlussfassung ist grundsätzlich die Mehrheit (eine Stimme mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern nicht eine andere Regelung besteht. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Änderung oder Erhebung von Beiträgen sowie einer Abweichung von dieser Satzung und der Auflösung  des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ebenso bedarf es einer drei Viertel Mehrheit bei der Beschlussfassung von zusätzlichen Beiträgen.

(4)    Auf Verlangen zehn stimmberechtigter Mitglieder in der Versammlung erfolgt in jedem Fall geheime Abstimmung. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt in jedem Fall in geheimer Abstimmung.

 

§9

Vorstand, Zusammensetzung und Aufgaben

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem

a)      Vorsitzendem

b)      2. Vorsitzendem

c)      Kassier

d)      2. Kassierer

e)      Schriftführer

f)        2. Schriftführer

g)      Gerätewart

h)      Vereinigtenvertreter

i)        Verheiratetenvertreter

 

Der amtierenden Junggesellenkönig gehört für 2 Jahre und der amtierende Männerkönig für 1 Jahr automatisch dem Vorstand an.

(2)    Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern unter §9 (1) a-c. Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein.

Zur Abwicklung von Geschäften entsprechend den Beschlüssen der Versammlung erhalten der Vorsitzende und der Kassierer Einzelvollmachten bei den Banken, bei denen der Verein Kontoverbindungen unterhält.

(3)    Der Vorstand führt jährlich mindestens zwei Vorstandssitzungen durch, im übrigen bei Bedarf, insbesondere vor großen Festen oder vor Versammlungen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied einberufen.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§10

Wahl und Amtsdauer

 

(1)    Alle Mitglieder des Vorstandes (außer Könige und Verheiratetenvertreter) werden von der Generalversammlung vor Karneval gewählt. Zu Vorstandmitgliedern können Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und drei Jahre Mitglied des Vereins sind. Ausnahmen können mit Einwilligung des ganzen Vorstandes gemacht werden.

(2)    Vorschläge für die Vorstandswahl können vom Versammlungsleiter, vom Wahlleiter und von der Versammlung eingebracht werden. Die Leiter hat über die Vorschläge eine Liste zu führen und diese Liste nach Beendigung der Vorschlageinbringung zu verlesen. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung bestimmter Wahlleiter.

(3)    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmzahl auf sich vereinigen konnten. Die Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung.

(4)    Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahr (vom Tag der Wahl an gerechnet). Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist immer nur für weitere zwei Jahre zulässig.

(5)    Alle Vorstandswahlen werden nach einem bestimmten Turnus durchgeführt, der einen reibungslosen Übergang im Vorstand ermöglicht. Nachfolger für vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitglieder werden nur für die Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds gewählt.

Die Wahlen finden nach folgendem Turnus statt:

1.      Jahr: 1. Vorsitzender, 2. Kassierer, Schriftführer, Gerätewart

2.      Jahr: 2. Vorsitzender, Kassier, 2. Schriftführer, Vereinigtenvertreter

(6)    Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann nur durch wichtigen Grund von seinem Amt frei werden.

(7)    Der Vorstand regelt in seinen Sitzungen alle anfallenden Fragen, Aufgaben und Veranstaltungen. Er kann zur Abwicklung diverser Aufgaben andere Vereinsmitglieder veranlassen. Die Abwicklung und Gestaltung der jährlichen Feste (Schützfest, Karneval, etc.) mit der Beschlussfassung aller Regelungen obliegt ausschließlich dem Vorstand.

 

 

§11

Kassenprüfer

 

(1)    Jährlich wählt die Generalversammlung zwei Kassenprüfer, die die rechnerische Richtigkeit der Kassenführung und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausgaben prüfen. Sie haben jeweils der folgenden Generalversammlung Bericht zu erstatten und der Versammlung vorzuschlagen, ob der Kassierer und der Vorstand entlastet werden können.

(2)    Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr, eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

 

§12

Ausschüsse

 

(1)    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die mit der selbständigen Durchführung von Einzelaufgaben im Rahmen der Vorstandstätigkeit beauftragt sind.

 

§13

Spielmannzug, Wagenbau, Laienspielschar

 

(1)    Der Spielmannzug, der Wagenbau und die Laienspielschar sind als Abteilungen des Vereins mit besonderen Aufgaben anzusehen. Sie sind dem Verein angegliedert und handeln im Auftrag und zum Zweck des Vereins. Die finanzielle Abwicklung dieser Abteilung läuft über die Vereinskasse.

(2)    Verpflichtende Erklärungen können von diesen Abteilungen nur nach Rücksprache mit dem Vorstand abgegeben werden.

(3)    In diesen Abteilungen können auch Jugendliche und Damen aufgenommen werden.

 

 

V.     Protokoll

 

§14

Aufnahme, Genehmigung

 

(1)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der folgenden Versammlung zu genehmigen.

  

 

VI.    Königsschießen

 

§15

Schießordnung

 

(1)    Der Königsschuss kann nur von einem Mitglied abgegeben werden; es muss aber mindestens drei Jahre Mitglied der Gesellschaft sein. Ausnahmen können mit Einwilligung des ganzen Vorstandes gemacht werden.

     (2)    Schießordnung zu Schützenfest:

1. Tag: Schießberechtigt sind alle unverheirateten Mitglieder der Gesellschaft.

2. Tag: Schießberechtigt sind alle verheirateten Mitglieder der Gesellschaft.

( standesamtlich und/oder kirchliche Trauung. Ausserdem sind alle geschiedenen Mitglieder schießberechtigt.

In Ausnahmefällen kann eine Sonderregelung getroffen werden. Die betreffende Person hat sich dann spätestens bis zur Versammlung vor Schützenfest beim jeweiligen Vorsitzenden zu melden.

(1)    Personen, von denen Störungen zu erwarten sind, kann der Zutritt verweigert werden.

 

 

VII.    Auflösung des Vereins

 

§16

Durchführung und Umfang

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)    Die Versammlung hat dann auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens nach Begleichung der Verbindlichkeiten zu beschließen.

 

 

VIII.    Eintragung in das Vereinsregister

 

§17

Eintragung und Durchführung

(1)    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheine einzutragen.

(2)    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3. Januar 1988 mit den anwesenden Mitgliedern genau erörtert und anschließend lt. Abstimmungsergebnis (siehe Protokoll der Sitzung) angenommen.

 

 

Emsdetten, den 7. Januar 2007

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